Gesetzliche Kündigungsfrist
Die gesetzliche Kündigungsfrist ist eine festgelegte Mindestdauer, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einhalten müssen. Diese Frist dient dem Schutz beider Parteien und sorgt für eine geordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und variiert je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Art des Arbeitsverhältnisses.
Inhalt
Kündigungsfrist nach BGB
Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Diese Fristen bestimmen, wie lange das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch der Kündigung noch andauert, bevor es endet. Die Regelungen in § 622 BGB unterscheiden dabei zwischen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Kündigungsfristen für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Diese Frist gilt entweder zum 15. eines Kalendermonats oder zum Ende des Kalendermonats. Dies bedeutet, dass ein Arbeitnehmer beispielsweise am 1. eines Monats kündigen kann und das Arbeitsverhältnis dann am 15. desselben Monats endet. Alternativ kann der Arbeitnehmer am 15. eines Monats kündigen, sodass das Arbeitsverhältnis am Ende des Monats endet. Diese Regelung gibt den Arbeitnehmern Flexibilität und eine relativ kurze Kündigungsfrist, die ihnen einen schnellen Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber ermöglicht.
Kündigungsfristen für Arbeitgeber
Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber sind gestaffelt und verlängern sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die länger im Betrieb beschäftigt sind. Die gestaffelten Fristen nach § 622 Abs. 2. BGB lauten wie folgt:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
Bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit | 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats |
Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit | 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats |
Ab 5 Jahren Betriebszugehörigkeit | 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Ab 8 Jahren Betriebszugehörigkeit | 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Ab 10 Jahren Betriebszugehörigkeit | 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Ab 12 Jahren Betriebszugehörigkeit | 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit | 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Ab 20 Jahren Betriebszugehörigkeit | 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Berechnung der Kündigungsfrist
Damit sich bei einer Kündigung kein Fehler einschleicht und diese rechtlich angefochten werden kann, ist es für Arbeitgeber wichtig, die Kündigungsfrist korrekt zu berechnen.
Gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfristen?
Zunächst ist festzustellen, ob für das konkrete Arbeitsverhältnis die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gelten. Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB kommen zur Anwendung, wenn:
- Im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abweichenden, für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen getroffen wurden
- Keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen greifen
- Gegen den Arbeitgeber kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Berechnungsgrundlagen ermitteln
Die Kündigungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Für die Berechnung der Frist ist das Datum des Kündigungszugangs maßgeblich. Dabei sollte die Kündigung schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder per Einschreiben zugestellt werden. Für eine korrekte Berechnung der Kündigungsfrist sind sowohl das Datum des Kündigungszugangs als auch das Ende der Frist maßgeblich.
- Datum des Kündigungszugangs: Dieses Datum ist der Tag, an dem die schriftliche Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht. Der Zugangstag selbst wird nicht in die Fristberechnung einbezogen; stattdessen beginnt die Frist am darauffolgenden Tag. Dies ist gemäß §§ 187 ff. BGB geregelt. Dabei werden Sonn- und Feiertage wie normale Arbeitstage behandelt.
- Fristende: Die Frist endet üblicherweise entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Gemäß § 188 (2) BGB endet die Frist „mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht”.
Letzten Arbeitstag festlegen
Der letzte Arbeitstag des Arbeitnehmers hängt neben der Kündigungsfrist auch von verbleibenden Urlaubsansprüchen ab. Noch offene Urlaubstage können entweder in Anspruch genommen oder ausgezahlt werden, was die verbleibenden Arbeitstage im Unternehmen beeinflusst.
Berechnungsbeispiele für die gesetzliche Kündigungsfrist
Beispiel 1: Kündigung eines Mitarbeiters mit 6 Jahren Betriebszugehörigkeit
Ein Mitarbeiter ist seit 6 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Sie möchten ihm zum 31. Oktober kündigen. Gemäß § 622 Abs. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist in diesem Fall zwei Monate zum Monatsende, da der Arbeitnehmer mindestens 5 Jahre Betriebszugehörigkeit hat. Somit muss die Kündigung spätestens am 31. August ausgesprochen werden, damit die Frist am 1. September beginnt und zum 31. Oktober endet.
Beispiel 2: Kündigung eines Mitarbeiters mit 12 Jahren Betriebszugehörigkeit
Eine Mitarbeiterin ist seit 12 Jahren im Unternehmen tätig. Sie soll zum 31. März des folgenden Jahres gekündigt werden. Gemäß § 622 Abs. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist in diesem Fall fünf Monate zum Monatsende. Die Kündigung muss daher spätestens am 31. Oktober des laufenden Jahres ausgesprochen werden, damit die Frist am 1. November beginnt und am 31. März des Folgejahres endet.
Beispiel 3: Kündigung eines Mitarbeiters mit 1,5 Jahren Betriebszugehörigkeit
Ein Mitarbeiter ist seit 1,5 Jahren im Unternehmen tätig. Sie möchten ihm zum 30. September kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum Monatsende. Das bedeutet, die Kündigung muss spätestens am 2. September ausgesprochen, mit einer Frist von 28 Tagen (4 Wochen) ausgesprochen werden. Da der Zugangstag der Kündigung nicht in die Frist einbezogen wird, beginnt die Frist am 3. September zu laufen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Die Kenntnis und Berücksichtigung von Ausnahmen und Sonderregelungen sind für Arbeitgeber unerlässlich, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und faire Arbeitsbedingungen zu schaffen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Kündigung während der Probezeit gewidmet werden, um eine reibungslose und rechtlich einwandfreie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten.
Kündigung während der Probezeit
Die Probezeit stellt eine besondere Phase des Arbeitsverhältnisses dar, in der sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Zusammenarbeit zu evaluieren. Für diese Zeit gelten spezielle Kündigungsfristen und Regelungen. Während dieser Zeit genießen Arbeitnehmer keinen besonderen Kündigungsschutz, wie er für langjährig Beschäftigte oder bestimmte Personengruppen gilt. Nach Ablauf der Probezeit gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen und der allgemeine Kündigungsschutz greift.
Länge der Probezeit
- Die Probezeit kann vertraglich auf maximal sechs Monate festgelegt werden. Innerhalb dieser Zeit gelten verkürzte Kündigungsfristen, die im Gesetz geregelt sind.
- Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
- Während der Probezeit haben beide Parteien das Recht, das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen zu beenden. Dennoch sind diskriminierende oder aus anderen unzulässigen Gründen ausgesprochene Kündigungen nicht zulässig und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Arbeitgeber sollten die Kündigung schriftlich aussprechen und den Zugang der Kündigung sicherstellen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Beispiele
- Beispiel 1: Ein Mitarbeiter beginnt am 1. Januar seine Tätigkeit im Unternehmen. Am 15. Februar entscheidet der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, dass das Arbeitsverhältnis am 1. März endet.
- Beispiel 2: Eine Mitarbeiterin wird am Juli eingestellt. Am 20. Dezember wird ihr gekündigt. Auch hier greift die zweiwöchige Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit, und das Arbeitsverhältnis endet zum 3. Januar.
Verlängerung der Probezeit
- Eine Verlängerung der Probezeit über die gesetzlich zulässigen sechs Monate hinaus ist nicht möglich. Nach Ablauf dieser Zeit gelten die regulären Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB.
- Falls eine Verlängerung aus betriebsinternen Gründen erwogen wird, muss dies im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.
Kündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
Wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber eröffnet wird, treten besondere Kündigungsregelungen in Kraft, die sowohl den Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer betreffen. Der Insolvenzverwalter hat das Recht, Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende zu kündigen, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 113 InsO). Diese Regelung soll dazu beitragen, die Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen oder die Abwicklung zu erleichtern.
Teilzeit und befristete Arbeitsverhältnis
Teilzeit- und befristete Arbeitsverträge unterliegen grundsätzlich den gleichen Kündigungsfristen wie Vollzeit- und unbefristete Verträge. Bei befristeten Verträgen ohne Kündigungsklausel endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Bei befristeten Verträgen mit Kündigungsklausel sowie bei Teilzeitverträgen gelten die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen. Eine Differenzierung nach der Art der Beschäftigung erfolgt nicht, was eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer sicherstellt.
Fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Maßnahme, die nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Sie führt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, unter welchen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung rechtmäßig ist, um mögliche rechtliche Folgen zu vermeiden.
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht (§ 626 BGB). Solche Gründe können sein:
- Schwerwiegende Pflichtverletzungen: Dazu zählen Diebstahl, Betrug, grobe Beleidigungen oder körperliche Angriffe gegen Kollegen oder Vorgesetzte.
- Arbeitszeitbetrug: Wenn ein Arbeitnehmer absichtlich falsche Angaben zu seiner Arbeitszeit macht.
- Beharrliche Arbeitsverweigerung: Wenn ein Mitarbeiter wiederholt und ohne berechtigten Grund die Arbeit verweigert.
- Schwerwiegende Verstöße gegen betriebliche Anweisungen: Etwa, wenn sicherheitsrelevante Vorschriften missachtet werden.
Verfahrensweise bei fristloser Kündigung
Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber den Sachverhalt genau prüfen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme geben. Dieser Anhörungspflicht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und der Wahrung der Fairness.
- Dokumentation: Es ist wichtig, alle relevanten Vorfälle und Gespräche zu dokumentieren, um die Entscheidung für die fristlose Kündigung im Streitfall nachvollziehbar zu machen.
- Kündigungsschreiben: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund konkret benennen. Das Schreiben sollte dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder per Einschreiben zugestellt werden.
Fristen und formale Anforderungen
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitgeber von den Umständen erfährt, die die fristlose Kündigung rechtfertigen.
Rechtliche Absicherungen und Risiken
Arbeitgeber sollten bei der fristlosen Kündigung sehr sorgfältig vorgehen, da diese häufig zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen führen kann. Eine unrechtmäßige fristlose Kündigung kann Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach sich ziehen und vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.
- Rechtsberatung: Es empfiehlt sich, vor der Aussprache einer fristlosen Kündigung rechtlichen Rat einzuholen, um die Rechtmäßigkeit sicherzustellen und potenzielle Risiken zu minimieren.
- Betriebsrat: Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser vor Ausspruch der fristlosen Kündigung angehört werden. Eine unterlassene Anhörung kann die Kündigung unwirksam machen.
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