Der TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) regelt die Gehälter und Arbeitsbedingungen von Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder. Die Bezeichnung E 2 steht für die Entgeltgruppe 2, die für einfache Tätigkeiten vorgesehen ist, die keine besondere berufliche Qualifikation erfordern. Diese Entgeltgruppe richtet sich typischerweise an Beschäftigte, die unterstützende oder manuelle Aufgaben übernehmen.
Die Entgeltgruppe 2 umfasst Beschäftigte, die einfache Arbeiten durchführen, oft mit einem klar definierten Aufgabenbereich und ohne Entscheidungsverantwortung. Diese Tätigkeiten erfordern keine spezifische Berufsausbildung, sondern vorwiegend praktische Fähigkeiten, die im Arbeitsalltag erworben werden. Typische Aufgaben können etwa einfache Hilfstätigkeiten im Lager oder Botendienste sein.
Ab dem 1. November 2024 liegt das monatliche Grundgehalt in der Entgeltgruppe TV-L 2 zwischen 2.503 € und 3.115 € brutto. Die genaue Vergütung hängt von der Berufserfahrung und der Dauer der Beschäftigung ab. Die Einordnung erfolgt in Stufen, die sich an der jeweiligen Berufserfahrung orientieren. Beschäftigte starten in der Regel in Stufe 1 und steigen mit zunehmender Erfahrung und Dienstzeit bis zur Stufe 6 auf, was zu einer entsprechenden Gehaltserhöhung führt.
Der TV-L gilt für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. Typische Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 2 umfassen einfache, unterstützende Aufgaben wie die Gebäudereinigung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Kantinen oder Gemeinschaftsräumen, sowie Botendienste für den Transport von Dokumenten und Paketen. Auch Hilfstätigkeiten im Lager und einfache Unterstützungsaufgaben in sozialen Einrichtungen gehören dazu. Diese Tätigkeiten sind meist routiniert, folgen klaren Anweisungen und erfordern keine spezifische Berufsausbildung.
Inhalt
Entgeltgruppe Stufe Vergütung Voraussetzungen
TV-L 2 1 2.502,84 € ohne Berufserfahrung
TV-L 2 2 2.704,49 € mind. 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung
TV-L 2 3 2.765,69 € mind. 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung
TV-L 2 4 2.826,88 € nach 2 Jahren in Stufe 3
TV-L 2 5 2.967,62 € nach 2 Jahren in Stufe 4
TV-L 2 6 3.114,51 € nach 3 Jahren in Stufe 5
Quelle: DBB Beamtenbund und Tarifunion
„Einschlägige Berufserfahrung“ bezieht sich auf berufliche Erfahrungen, die spezifisch für die Aufgaben der neuen Stelle relevant sind. Sie liegt vor, wenn die vorherige Tätigkeit inhaltlich stark mit der neuen Position übereinstimmt, sodass der Arbeitnehmer ohne längere Einarbeitung seine neue Aufgabe ausführen kann. Diese Erfahrung muss in einer vergleichbaren oder der gleichen Tätigkeit erworben worden sein und wird bei der Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst berücksichtigt.
Entgeltgruppe Stufe Vergütung
TV-L 2 1 29.647,45 €
TV-L 2 2 32.243,56 €
TV-L 2 3 33.031,46 €
TV-L 2 4 33.819,24 €
TV-L 2 5 35.631,17 €
TV-L 2 6 37.522,28 €
Quelle: öffentlicher-Dienst.info
Wenn ein Beschäftigter nach seiner Berufsausbildung in die Entgeltgruppe TV-L 2 eingestellt wird, beginnt er in Stufe 1 mit einem monatlichen Gehalt von 2.503 €.
Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe TV-L 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind und in Teilzeit arbeiten, erhalten eine anteilige Vergütung entsprechend ihrer Arbeitszeit. Das Grundgehalt wird dabei prozentual an die vereinbarte Wochenarbeitszeit angepasst. Wenn ein Beschäftigter beispielsweise 50 % der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten arbeitet, erhält er auch 50 % des Vollzeitgehalts, das in der Entgeltgruppe TV-L 2 für seine Stufe vorgesehen ist. Bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden (statt 40 Stunden) würde ein Beschäftigter in der Stufe 1 der TV-L 2 zum Beispiel rund 1251,42 € brutto verdienen.
Die Zeit, die ein Beschäftigter in einer bestimmten Stufe verbringt, um in die nächste Stufe aufzusteigen, wird durch Teilzeitarbeit nicht verlängert. Die für den Aufstieg in höhere Stufen notwendige Berufserfahrung wird also auch in Teilzeitpositionen vollständig angerechnet. Somit erfolgt der Stufenaufstieg unabhängig von der Arbeitszeit, und die Dauer bis zur höchsten Stufe bleibt dieselbe wie bei Vollzeitbeschäftigten.
Disclaimer
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