Der TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) regelt die Gehälter und Arbeitsbedingungen von Angestellten im öffentlichen Dienst der Länder. Die Bezeichnung TV-L 5 steht für die Entgeltgruppe 5, die für Tätigkeiten vorgesehen ist, die grundlegende Fachkenntnisse erfordern, oft nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Diese Entgeltgruppe richtet sich typischerweise an Beschäftigte mit einer beruflichen Qualifikation, die unterstützende oder administrative Aufgaben übernehmen.
Die Entgeltgruppe 5 umfasst Tätigkeiten, die selbstständiges Arbeiten erfordern, jedoch keinen hohen Grad an Spezialisierung oder Verantwortung mit sich bringen. Beschäftigte in TV-L 5 übernehmen häufig administrative Aufgaben in Verwaltungen, Bildungseinrichtungen oder öffentlichen Einrichtungen der Länder. Diese Tätigkeiten erfordern in der Regel Routinearbeiten oder Unterstützungsfunktionen in verschiedenen Fachbereichen.
Ab dem 1. November 2024 liegt das monatliche Grundgehalt in der Entgeltgruppe TV-L 5 zwischen 2.618 € und 3.230 € brutto. Die genaue Vergütung hängt von der Berufserfahrung und der Dauer der Beschäftigung ab. Die Einordnung erfolgt in Stufen, die sich an der jeweiligen Berufserfahrung orientieren. Beschäftigte starten in der Regel in Stufe 1 und steigen mit zunehmender Erfahrung und Dienstzeit bis zur Stufe 6 auf, was zu einer entsprechenden Erhöhung des Gehalts führt.
Der TV-L gilt für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder. Typische Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 5 finden sich beispielsweise bei Verwaltungsangestellten, technischen Assistenten oder Sachbearbeitern in öffentlichen Einrichtungen. Auch Mitarbeiter in Schulen, Bibliotheken oder Landesbehörden fallen häufig in diese Entgeltgruppe.
Inhalt
Entgeltgruppe | Stufe | Vergütung | Voraussetzungen |
---|---|---|---|
TV-L 5 | 1 | 2.618,93 € | ohne Berufserfahrung |
TV-L 5 | 2 | 2.834,95 € | mind. 1 Jahr einschlägige Berufserfahrung |
TV-L 5 | 3 | 2.957,34 € | mind. 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung |
TV-L 5 | 4 | 3.073,61 € | nach 3 Jahren in Stufe 3 |
TV-L 5 | 5 | 3.167,15 € | nach 4 Jahren in Stufe 4 |
TV-L 5 | 6 | 3.320,26 € | nach 5 Jahren in Stufe 5 |
Quelle: öffentlicher-dienst.info
„Einschlägige Berufserfahrung“ bezieht sich auf berufliche Erfahrungen, die spezifisch für die Aufgaben der neuen Stelle relevant sind. Sie liegt vor, wenn die vorherige Tätigkeit inhaltlich stark mit der neuen Position übereinstimmt, sodass der Arbeitnehmer ohne längere Einarbeitung seine neue Aufgabe ausführen kann. Diese Erfahrung muss in einer vergleichbaren oder der gleichen Tätigkeit erworben worden sein und wird bei der Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst berücksichtigt.
Entgeltgruppe | Stufe | Vergütung |
---|---|---|
TV-L 5 | 1 | 36.311,76 € |
TV-L 5 | 2 | 39.094,40 € |
TV-L 5 | 3 | 40.670,96 € |
TV-L 5 | 4 | 42.168,68 € |
TV-L 5 | 5 | 43.373,61 € |
TV-L 5 | 6 | 44.186,55 € |
Quelle: öffentlicher-dienst.info
Wenn ein Beschäftigter nach seiner Berufsausbildung in die Entgeltgruppe TV-L 5 eingestellt wird, beginnt er in Stufe 1 mit einem monatlichen Gehalt von 2.618 €.
Beschäftigte, die in der Entgeltgruppe TV-L 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert sind und in Teilzeit arbeiten, erhalten eine anteilige Vergütung entsprechend ihrer Arbeitszeit. Das Grundgehalt wird dabei prozentual an die vereinbarte Wochenarbeitszeit angepasst. Wenn ein Beschäftigter beispielsweise 50 % der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten arbeitet, erhält er auch 50 % des Vollzeitgehalts, das in der Entgeltgruppe TV-L 5 für seine Stufe vorgesehen ist. Bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden (statt 40 Stunden) würde ein Beschäftigter in der Stufe 1 der TV-L 5 zum Beispiel rund 1.309,47 € brutto verdienen.
Die Zeit, die ein Beschäftigter in einer bestimmten Stufe verbringt, um in die nächste Stufe aufzusteigen, wird durch Teilzeitarbeit nicht verlängert. Die für den Aufstieg in höhere Stufen notwendige Berufserfahrung wird also auch in Teilzeitpositionen vollständig angerechnet. Somit erfolgt der Stufenaufstieg unabhängig von der Arbeitszeit, und die Dauer bis zur höchsten Stufe bleibt dieselbe wie bei Vollzeitbeschäftigten.