Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung von Arbeitgebern an ihre Beschäftigten, die häufig am Ende des Jahres als zusätzliche finanzielle Anerkennung ausgezahlt wird. Diese Zahlung dient in der Regel dazu, die wirtschaftliche Belastung während der Weihnachtszeit zu lindern und die Bindung zwischen Unternehmen und Mitarbeitenden zu stärken. Das Weihnachtsgeld ist in Deutschland weit verbreitet, unterliegt jedoch keiner gesetzlichen Verpflichtung, sondern wird meist durch Tarifverträge, betriebliche Vereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge geregelt.
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Weihnachtsgeld ist eine freiwillige, zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers, die typischerweise zum Jahresende erfolgt. Diese finanzielle Zuwendung ist als Anerkennung für die geleistete Arbeit während des Jahres gedacht und soll den Mitarbeitenden eine finanzielle Unterstützung in der Weihnachtszeit bieten. Ein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nicht, es sei denn, dies wird in einem Tarifvertrag (z.B. im TVöD), einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt. Die Höhe und Regelungen zum Weihnachtsgeld können je nach Branche, Unternehmen oder Beschäftigungsverhältnis variieren.
Ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, hängt in erster Linie von den vertraglichen Regelungen ab. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Anspruch auf Weihnachtsgeld ergibt sich häufig aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen. Im öffentlichen Dienst ist das Weihnachtsgeld beispielsweise im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) geregelt und wird als Jahressonderzahlung bezeichnet.
Arbeitgeber, die Weihnachtsgeld über mehrere Jahre hinweg regelmäßig und ohne Vorbehalt zahlen, können durch betriebliche Übung dazu verpflichtet sein, auch in Zukunft diese Sonderzahlung zu leisten. Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgeldes in der Regel frei gestalten oder sogar aussetzen, sofern dies nicht durch betriebliche Übung anders gehandhabt wurde.
Beschäftigte in Teilzeit oder während der Elternzeit können Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, wobei die Höhe häufig anteilig berechnet wird. Im Falle einer Kündigung vor Auszahlung kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld je nach Zeitpunkt und Vereinbarungen im Arbeitsvertrag entfallen oder gekürzt werden.
Die Jahressonderzahlung, auch bekannt als Weihnachtsgeld, wird im öffentlichen Dienst gemäß § 20 TVöD geregelt und mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach der Entgeltgruppe und beträgt für 2024 wie folgt:
Tarifbereich | Entgeltgruppen | Prozentsatz vom durchschnittlichen Monatsgehalt (Juli – September) |
---|---|---|
TVöD (VKA) | 1 bis 8 | 84,51 % |
TVöD (VKA) | 9a bis 12 | 70,28 % |
TVöD (VKA) | 13 bis 15 | 51,78 % |
TVöD Bund | 1 bis 8 | 90 % |
TVöD Bund | 9a bis 12 | 80 % |
TVöD Bund | 13 bis 15 | 60 % |
Die Jahressonderzahlung basiert auf dem durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt der Monate Juli, August und September. Dabei zählen:
Nicht berücksichtigt werden Einmalzahlungen, Überstundenvergütungen oder Krankengeldzuschüsse.
Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht nur, wenn am 1. Dezember ein aktives Arbeitsverhältnis besteht. Bei unterjähriger Beschäftigung wird das Weihnachtsgeld um 1/12 pro Monat ohne Entgeltanspruch gekürzt (Zwölftelungsregelung). Ausnahmen gelten für Mutterschutz- oder Elternzeiten, sofern sie im Jahr der Geburt des Kindes liegen.
Im Tarifvertrag der Länder (TV-L) ist die Jahressonderzahlung ebenfalls geregelt. Sie wird im November ausgezahlt und basiert auf § 20 TV-L. Die Höhe der Sonderzahlung richtet sich nach der Entgeltgruppe und beträgt für 2024:
Entgeltgruppen | Prozentsatz vom durchschnittlichen Monatsgehalt (Juli – September) |
---|---|
1 bis 4 | 87,43 % |
5 bis 8 | 88,14 % |
9a bis 11 | 74,35 % |
12 bis 13 | 46,47 % |
14 bis 15 | 32,53 % |
Die Grundlage für die Jahressonderzahlung bilden das durchschnittlich gezahlte Tabellenentgelt sowie weitere relevante Zulagen der Monate Juli, August und September. Es gelten dieselben Regelungen wie beim TVöD:
Anspruch auf die Sonderzahlung besteht, wenn am 1. Dezember ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht. Für unterjährig Beschäftigte wird die Sonderzahlung pro Kalendermonat ohne Entgeltanspruch um 1/12 gekürzt (Zwölftelungsregelung). Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit im Jahr der Geburt führen nicht zu einer Kürzung.
Weihnachtsgeld zählt steuerlich als Arbeitslohn und unterliegt daher der Lohnsteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben. Es wird zusammen mit dem regulären Gehalt versteuert, wobei die Steuerlast nach der Höhe des gesamten Einkommens berechnet wird. Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls abgezogen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Da es keine speziellen Steuerfreibeträge für Weihnachtsgeld gibt, wird die volle Summe besteuert. Allerdings können allgemeine Freibeträge, wie der Grundfreibetrag oder Kinderfreibeträge, die Steuerbelastung reduzieren.